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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KULTURHAUS BÖHLEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  | HYGIENEKONZEPT– Stand: 07-2020


VERTRAGSABSCHLUSS

§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen

1) Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Kulturhaus Böhlen – nachstehend Vermieter genannt – bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Preisliste sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

2) a) Bei erstmalige Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter über alle Einzelheiten des Vertrages erforderlich.

b) Mit Mietern, die bereits Kunden des Vermieters waren, oder denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande.

3) Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

4) Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.

§ 2 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Säle, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.

2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswege), Garderoben und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 16 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.

§ 3 Rechtsverhältnisse

1) Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

2) Der Mieter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. deutlich als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter besteht, nicht etwa zwischen dem Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.

§ 4 Mietdauer

1) Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

2) Die Mindestmietzeit beträgt 4 Stunden bis maximal 16 Stunden. Abweichungen hiervon müssen im Vorfeld mit dem Vermieter abgeklärt werden.

§ 5 Miet- und Nebenkosten

1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Miete spätestens

30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein. Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

2) Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen.

3) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des  gültigen Basiszinssatzes fällig.

§ 6 Rücktritt des Mieters

1) Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück oder kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Die Ausfallentschädigung beträgt bei Anzeige des Ausfalles bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 20%, bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 40%, bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60%, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80% und danach 90% des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist oder der Mieter nachweisen kann, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.

2) Abweichend von Ziffer 1) trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorleistung getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.

§ 7 Rücktritt des Vermieters

1) Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:

a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht rechtzeitig nachgekommen ist,

b) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,

c) dem Vermieter nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter die nach § 20 Abs. 2, § 21 oder § 22 bestehenden Verpflichtungen missachtet.

d) für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden

(vgl. § 15).

2) Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.

3) Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziffer 1) entsprechend.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

§ 8 Zustand der Mietsache

1) Der Mieter hat für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

2) Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen – gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung des Vermieters. Das Einbringen von Schrauben, Nägeln, Tackerklammern o.ä. ist generell untersagt.

3) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen.

§ 9 Nutzungsauflagen

1) Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie zum Beispiel die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziffer 1) a) und b).

In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2) Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von § 16 (Bewirtschaftung)  gestattet.

3) Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

§ 10 Information und Abstimmung

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereit gestellt werden kann.

§ 11 Allgemeine Raumsituation / Bestuhlung

1) Grundsätzlich werden die Räume und Flächen, so nichts Anderes vereinbart ist, in der jeweiligen Grundsituation (siehe Homepage) angemietet.

Eine Abweichung von der Grundsituation ist mit Mehrkosten bzw. Leistung verbunden, hierbei ist auch der Rückbau in die Grundsituation nach der Nutzung zu berücksichtigen.

2) Der Bestuhlungsplan des Großen Saals im Kulturhaus Böhlen wird dem Mieter vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung der einzelnen Sitzreihen in entsprechende Preiskategorien obliegt dem Mieter. Eine vom Bestuhlungsplan abweichende Bestuhlung ist nicht möglich.

3) Die Bestuhlungspläne für die übrigen Räume werden unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Mieter in Absprache mit dem Vermieter erstellt.

4) Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

§ 12 Werbung

1) Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Angelegenheit des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.

2) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flyer etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

3) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständer der Werbung des Mieters besteht.

4) Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.

§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs

Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf  obliegt dem Mieter. Der Vermieter kann seine eigene Vorverkaufsorganisation dem Mieter gegen Kostenübernahme zur Verfügung stellen.

§ 14 Kartensatz

1) Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können vom Vermieter gegen eine Gebühr erstellt und vertrieben werden. Die Provision (Vorverkaufsgebühr) hierfür beträgt 10% des Eintrittspreises.

2) Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes – dem Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.

3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.

4) Karten dürfen höchstens in der Zahl  der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes (§ 11) hergestellt und ausgegeben werden.

§ 15 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

1) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden.

2) Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.

3) Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.

4) Alle gesetzlichen Bestimmungen unter anderem die des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der

Versammlungsstättenverordnung müssen vom Mieter eingehalten werden.

§ 16 Bewirtschaftung und Merchandising

1) Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des von ihm eingesetzten Vertragsunternehmens. Der Einsatz eines externen Cateringunternehmens für die Künstler / Künstlergruppen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

2) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbesondere den Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen Waren)  bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung. Soll der Verkauf durch einen Dritten durchgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten, nicht mit dem Mieter, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Mieter bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 17 Garderoben, Parkplatz, Toiletten

1) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten sowie des Parkplatzes vor dem Kulturhaus Böhlen obliegt dem Vermieter. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.

2) Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.

3) Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

§ 18 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen

1) Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.

2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen.

3) Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

§ 19 Hausordnung

1) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht  zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich vom Vermieter.

2) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Ein Benageln von Wänden, Decken oder des Fußbodens ist nicht gestattet.

3) Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. des Wiederherstellens des ursprünglichen Zustandes richtet.

§ 20 Technische Einrichtungen des Mietobjektes

1) Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für das Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Die gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

3) Die Veranstaltungstechnik im Kulturhaus Böhlen kann dem Mieter unter der Auflage sachgerechter Anwendung zur Verfügung gestellt werden. Die überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und im vorgefundenen Zustand zurückzugeben.

§ 21 Fluchtwege

Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.

§ 22 Sicherheitsbestimmungen

1) Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken dürfen nicht verwendet  werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

2) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich Gegenstände und Dekorationsmaterialien mit dem Nachweis Gruppe B1 (schwer entflammbar) verwendet werden. Nebelanlagen auf Cracked-Oil-Basis dürfen nicht verwendet werden. Pyrotechnik ist möglich, sofern die BAM-Nummern vorliegen und die Pyrotechnik beim Brandschutzamt angemeldet ist. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

3) Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesens sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.

4) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr sowie Sicherheits- und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.

§ 23 Lärmschutz

1) Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten. Der maximale zulässige Lautstärkepegel während der Veranstaltung richtet sich nach den Ausführungen der TA-Lärm und beträgt zurzeit max. 95 dBA. Die Umsetzung der Einhaltung obliegt dem Mieter. Der Vermieter ist bei Nichteinhaltung berechtigt, direkt eine Veränderung herbeizuführen.

2) Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziffer 1) entstehen, trägt ausschließlich der Mieter.

HAFTUNG

§ 24 Veranstaltungsrisiko

1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.

2) Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 25 Haftung des Vermieters

1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

2) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

3) Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.

§ 26 Haftung des Mieters

1) Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.

3) Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich der Personenschäden mindestens 2 Millionen €, hinsichtlich der Sachschäden mindestens

1 Million € betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

4) Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.

5) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.

SCHLUSS

§ 27 Schlussbestimmungen

1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2) Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

3) Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

4) Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

HYGIENEKONZEPT

Stand: 07-2020